Verbrauchsausweis für Wohngebäude

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ab Baujahr 1978

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vor Baujahr 1978

+ Heizkostenabrechnungen
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+ 2-fach verglaste Fenster
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Bedarfsausweis für Wohngebäude

Bestandsgebäude

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Neubau

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Vor Baujahr 1978

- keine 2-fach verglaste Fenster oder gedämmtes Dach oder gedämmte Aussenfassade !

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Energieausweis für Gewerbeimmobilien

Verbrauchsausweis

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Energieausweis für gemischt genutzte Gebäude

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Energieausweis-Pflicht

Die Vorlagepflicht für den Wärmeschutznachweis besteht seit 2002 für alle Neubauten. Seit dem 01.07.2008 ist der Energieausweis auch für alle Wohngebäude aus dem Bestand bis Baujahr 1965 Pflicht. Ab dem 01.01.2009 sind auch Wohngebäude ab Baujahr 1966 einbezogen. Eigentümer von Bestandsgebäuden müssen den energetische Aufwand mit einem Energieausweis nur dann bilanzieren lassen, wenn die Immobilie verkauft, neu vermietet, verpachtet oder wesentlich verändert wird. Seit dem 01.07.2009 besteht für Gewerbeimmobilien, die auch als Nichtwohngebäude bezeichnet werden, eine Verpflichtung den Energieausweis erstellen zu lassen.

Grundsätzlich besteht für beheizte oder auch gekühlte Gebäude eine Pflicht zum Energieausweis. Berücksichtigt wird auch der energetische Aufwand für die Anlagentechnik, der zum Heizen, Kühlen, Lüften, Beleuchten und für die Warmwasserbereitung eingesetzt wird. Die eingesetzte Energie bei Produktionsprozessen findet sich nicht in der Bilanz für den Energieausweis wieder. Für alle Neubauten muss ein Wärmeschutznachweis oder Energieausweis erstellt werden, der mit dem Bauantrag einzureichen ist.

Gegenwärtig hat der Bauherr bei Neubau sicherzustellen, dass der Energieausweis unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes dem Eigentümer übergeben wird, auch wenn er zugleich Eigentümer ist. Wenn ein Gebäude durch starken Publikumsverkehr behördlich genutzt wird und die durch Publikum genutzte Fläche größer als 250 m² ist, muss der Eigentümer einen Energieausweis erstellen und aushängen oder durch den Nutzer veröffentlichen lassen. Auch ein Gebäude, das nicht durch eine Behörde genutzt wird und ab 500 m² durch starken Publikumsverkehr genutzt wird, muss über einen energetischen Aushang verfügen, der gut sichtbar ist.

Empfehlen:

Keine Energieausweis-Pflicht

  1. Gebäude, die nicht unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, sind von der Pflicht befreit und gleiches ist für Immobilien mit weniger als 50 m² Nutzfläche gültig.
  2. Der Energieausweis ist auch nicht für Gebäude vorgesehen, die nach Landesrecht als Baudenkmal oder auch als erhaltenswerte Bausubstanz gelten.
  3. Wohngebäuden, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten im Jahr bestimmt sind und auch Wohngebäuden, die für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind, wenn der zu erwartende Energieverbrauch der Wohngebäude weniger als 25% des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt, sind nicht mit einem Energieausweis zu bilanzieren.
  4. Sonstigen handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche und industrielle Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12 °C oder jährlich weniger als 4 Monate beheizt, sowie jährlich weniger als 2 Monate gekühlt werden.
  5. Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und langanhaltend offen gehalten werden müssen, sowie Betriebsgebäude, die zur Haltung und Aufzucht von Tieren dienen.
  6. Unterglasanlagen und Kulturräume zur Aufzucht und Vermehrung von Pflanzen, unterirdischen Bauten, Traglufthallen und Zelte.
  7. Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu 2 Jahren und dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmeten Gebäude.

Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

Liegt vor dem Verkauf einer Immobilie ein gültiger Energieausweis vor, hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige nachfolgende Informationen aus dem Energieausweis enthält. Gleiches ist für einen Vermieter, Verpächter und Leasinggeber gültig, wenn diese eine Anzeige für ein Gebäude, eine Wohnung oder eine sonstige selbstständige Nutzungseinheit aufgeben. Die Vorgaben sind im § 108 (Ordnungswidrigkeiten) des GEG 2020 geregelt

  1. Das Inserat enthält den Energieausweistyp, der verbrauchs- oder bedarfsbasiert sein kann.
  2. Die immobilienanzeige gibt Aufschluss über den verbrauchs- oder bedarfsbasierten Endenergiekennwert aus dem Energieausweis.
  3. Die Energieträger für die Heizung (z.B. Öl, Gas, usw.).
  4. Das Baujahr aus dem Energieausweis für das Wohngebäude.
  5. Die Energieeffizienzklasse aus dem Energieausweis für das Wohngebäude.
  6. Bei Nichtwohngebäuden wird der verbrauchs- oder bedarfsbasierte Endenergiekennwert getrennt für Strom und Wärme angegeben.

Ordnungswidrigkeiten GEG 2020

Energieausweis erhalten

Wenn der Eigentümer nicht sicherstellt, daß nach Fertigstellung des Gebäudes ein Energieausweis mit Registriernummer vorliegt, kann nach GEG § 108 (1) 12, ein Bußgeld bis 10.000 € erhoben werden.

Energieausweis vorlegen

Wen der Energieausweis bei Verkauf, Neuvermietung oder Verpachtung nicht richtig, vollständig oder rechtzeitig vorliegt,  kann nach GEG § 108 (1) 13, ein Bußgeld bis 10.000 € erhoben werden

Energieausweis übergeben

Wenn nach Abschluss eines Kauf-, Verpachtung- oder Mietvertrags ein Energieausweis nicht oder fehlerhaft vorliegt, kann nach GEG § 108 (1) 13, ein Bußgeld bis 10.000 € erhoben werden.

Daten für Energieausweis

Wenn der Austeller oder der Eigentümer nicht sorgfältig die Daten für einen richtigen Energieausweis bereitstellt, kann nach GEG § 108 (1)
15, ein Bußgeld bis 10.000 € erhoben werden.

Immobilienanzeige aufgeben

Wenn ein Energieausweis vorliegt, ist das energetische Ergebnis vor Verkauf, Vermietung oder Verpachtung in Immobilienanzeigen zu veröffentlichen, ansonsten kann nach GEG § 108 (1) 16, ein Bußgeld bis 10.000 € erhoben werden.

Energieausweis ausstellen

Wenn ohne Berechtigung ein Energieausweis ausgestellt wird, kann nach GEG § 108 (1) 17, ein Bußgeld bis 10.000 € erhoben werden.