Energieausweis
Wohngebäude
Wer ist zur Ausstellung berechtigt?
– Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude sind Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss oder auch qualifizierte Handwerker mit einer baunahen Ausbildung berechtigt.
– Die Qualifizierung kann für besagte Berufsgruppen auch durch eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Hochbau oder eine Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens für Wohngebäude erreicht werden (EnEV, Anlage 11, Nr. 1und 2).
– Wer den Energieausweise oder auch Wärmeschutznachweise bei Neubau erstellen darf, regeln die einzelnen Bundesländer.
Wer haftet für die Richtigkeit der Daten
– Der Austeller haftet für die eingetragenen Daten und hat die Eigentümerdaten auf Plausibilität zu prüfen. Der Eigentümer begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er falsche Daten angibt.
Was sagt der Energieausweis aus?
– Mit dem Energieausweis können Käufer, Mieter und Pächter den energetischen Verbrauch oder auch Bedarf von verschiedenen Häusern miteinander vergleichen.
– Der Bedarfsausweis zeigt den energetischen Ist-Zustand einer Immobilie auf und der Verbrauchsausweis den nutzerabhängigen Verbrauch.
– Der Energieausweis kann erste Informationen für Modernisierungsmaßnahmen liefern, welche die energetische Qualität der Gebäudehülle oder auch Anlagentechnik verbessern können.
Wann besteht Energieausweispflicht?
– Bauherren oder Eigentümer brauchen einen Energieausweis, wenn ein Gebäude neu gebaut oder ein Bestandsgebäude umfassend saniert und abschließend nach EnEV bilanziert wird.
– Spätestens bei der Besichtigung hat der Eigentümer den Energieausweis vorzulegen, wenn ein Wohngebäude verkauft, vermietet oder verpachtet werden soll und nach Abschluss des Vertrages zu übergeben.
– Für Wohngebäude ist der Energieausweis seit dem 01.07. 2008 Pflicht, die bis einschließlich 1965 gebaut wurden und ab dem 01.01.2009 für alle jüngeren Baujahre.
Wann besteht keine Energieausweispflicht?
– Kleine Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche und Baudenkmäler sind von der Energieausweispflicht befreit. Auch Gebäude mit geringem Energiebedarf können von der Pflicht zum Energieausweis befreit sein.
– Für ein bestehendes Mietverhältnis haben Mieter keinen Anspruch auf die Vorlage eines Energieausweises
Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis?
– Der Verbrauchsausweis zeigt den Energieverbrauch über 3 Jahre/Perioden, inklusive der letzten Abrechnungsperiode auf und kann für Wohngebäude ab Baujahr 01.11.1977 erstellt werden.
– Für Gebäude, die vor dem 01.11.1977 gebaut worden sind, ist der Verbrauchsausweis möglich, wenn die gesamte Gebäudehülle energetisch saniert wurde. (Dach/Geschossdecke, Außenwand, Fenster)
– Ab 5 Wohneinheiten kann der Verbrauchsausweis baujahrunabhängig ausgestellt werden, wenn die Abrechnungsperioden 3 Jahre, inkl. der letzten Abrechnungsperiode, abbilden.
– Der Bedarfsausweis ist für Wohngebäude mit Baujahr vor 01.11.1977 auszustellen, deren Gebäudehülle nicht energetisch saniert ist. (Dach/Geschossdecke, Außenwand, Fenster)
– Der Bedarfsausweis ist Pflicht für Gebäude im Bestand und bei Neubau, für die keine Verbrauchsdaten über 3 Jahre, inkl. der letzten Abrechnungsperiode, vorliegen.
Wie lange ist der Energieausweis gültig?
– Energieausweise behalten ab dem Zeitpunkt der Erstellung 10 Jahre ihre Gültigkeit.
Wie berechnet sich die Gebäudenutzfläche (A?)?
Verbrauchsausweis:
– Bei Wohngebäuden mit bis zu 2 Wohneinheiten und beheiztem Keller wird die Wohnfläche pauschal mit 1,35 multipliziert.
– Bei Wohngebäuden mit unbeheiztem Keller wird die Wohnfläche mit 1,2 multipliziert.
– Bei Wohngebäuden ab 3 Wohneinheiten wird die Wohnfläche mit 1,2 multipliziert.
Bedarfsausweis:
– Grundsätzlich ist die Gebäudenutzfläche für Wohngebäude nach der folgenden Formel zu ermitteln und damit ausschließlich vom beheizten Gebäudevolumen Ve abhängig.
A? = 0,32[m-1] * Ve[m³]
– Wenn die durchschnittliche Geschosshöhe größer als 3 m und kleiner als 2,5 m ist, wird die folgende Sonderformel angewendet
A? = (1/hG – 0,04[m-1]) * Ve[m³]
Was sagt die Farbskala auf dem Energieausweis aus?
– Die Farbskala zeigt mit dem oberen Pfeil die Endenergie und mit dem unteren Pfeil die Primärenergie, welche für das Gebäude pro m² Nutzfläche aufgewendet wird.
– Die Farbskala zeigt im grünen Bereich einen guten energetischen Zustand der Gebäudehülle oder niedrigen Verbrauch an.
– Die Farbskala zeigt im orangenen/roten Bereich einen schlechten energetischen Zustand der Gebäudehülle oder hohen Verbrauch an.
– Das Ergebnis macht Modernisierungsmaßnahmen oder notwendige Anpassungen des Verbraucherverhaltens deutlich.
Was ist Endenergie?
– Der Endenergiebedarf oder auch Endenergieverbrauch zeigt die jährliche Energiemenge, die für die Heizung und das Warmwasser aufgewendet wird.
– Der Bedarfsausweis zeigt einen rechnerischen Endenergiebedarf und der Verbrauchsausweis den nutzerabhängigen Endenergieverbrauch.
Was ist Primärenergie?
– Der Primärenergiebedarf oder auch Primärenergieverbrauch setzt sich aus der benötigten Endenergie, dem energetischen Aufwand zur Gewinnung, Aufarbeitung und dem Transport des Energieträgers zusammen. Der Energieträger kann Öl, Gas, usw. sein.
Was sind Modernisierungsempfehlungen?
– Modernisierungsempfehlungen sollen wirtschaftlich sinnvolle Modernisierungsmaßnahmen aufzeigen, mit denen die energetische Qualität der Gebäudehülle und Anlagentechnik verbessert werden kann.
Wie die Energieeffizienz im Bestand steigern?
– Die energetische Qualität im Bestand lässt sich mit einer nachträglichen Dämmung der Gebäudehülle und einem Austausch der alten Fenster steigern.
– Eine Modernisierung der veralteten Anlagentechnik und der Einsatz einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ist denkbar.
– Der Einsatz von erneuerbaren Energien im Bereich der Anlagentechnik ist ein starker Hebel um die Energieeffizienz im Bestand zu verbessern und den CO2-Ausstoß zu senken.
Welche Pflichtangaben in Immobilienanzeigen?
– Das Inserat enthält den Energieausweistyp, der verbrauchs- oder bedarfsbasiert sein kann.
– Die Immobilienanzeige gibt Aufschluss über den verbrauchs- oder bedarfsbasierten Endenergiekennwert aus dem Energieausweis.
– Die Energieträger für die Heizung (z.B. Öl, Gas, usw.).
– Das Baujahr aus dem Energieausweis für das Wohngebäude.
– Die Energieeffizienzklasse aus dem Energieausweis für das Wohngebäude.
Nichtwohngebäude
Wer ist zur Ausstellung berechtigt?
– Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Nichtwohngebäude sind ausschließlich Personen mit berufsqualifizierendem Abschluss berechtigt.
– Die Qualifizierung kann für besagte Berufsgruppen auch durch eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Hochbau oder eine Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens für Nichtwohngebäude erreicht werden (EnEV, Anlage 11, Nr. 1 bis 3).
– Wer den Energieausweis oder auch Wärmeschutznachweis für Neubau erstellen darf, regeln die einzelnen Bundesländer.
Wer haftet für die Richtigkeit der Daten?
– Der Austeller haftet für die eingetragenen Daten und hat die Eigentümerdaten auf Plausibilität zu prüfen. Der Eigentümer begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er falsche Daten angibt.
Was sagt der Energieausweis aus?
– Mit dem Energieausweis können Käufer, Mieter und Pächter den energetischen Verbrauch oder auch Bedarf von verschiedenen Nichtwohngebäuden miteinander vergleichen.
– Der Bedarfsausweis zeigt den energetischen Ist-Zustand einer Immobilie auf und der Verbrauchsausweis den nutzungsabhängigen Verbrauch.
– Der Energieausweis kann erste Informationen für Modernisierungsmaßnahmen liefern, welche die energetische Qualität der Gebäudehülle oder auch Anlagentechnik verbessern können.
Wann besteht Energieausweispflicht?
– Bauherren oder Eigentümer brauchen einen Energieausweis, wenn ein Gebäude neu gebaut oder ein Bestandsgebäude umfassend saniert und abschließend nach EnEV bilanziert wird.
– Spätestens bei der Besichtigung hat der Eigentümer den Energieausweis vorzulegen, wenn ein Nichtwohngebäude verkauft, vermietet oder verpachtet werden soll und nach Abschluss des Vertrages zu übergeben.
– Für Nichtwohngebäude ist der Energieausweis seit dem 01.07. 2009 Pflicht.
Wann besteht keine Energieausweispflicht?
– Sonstigen handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche und industrielle Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12 °C oder jährlich weniger als 4 Monate beheizt, sowie jährlich weniger als 2 Monate gekühlt werden.
– Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und langanhaltend offen gehalten werden müssen, sowie Betriebsgebäude, die zur Haltung und Aufzucht von Tieren dienen.
– Unterglasanlagen und Kulturräume zur Aufzucht und Vermehrung von Pflanzen, unterirdischen Bauten, Traglufthallen und Zelte.
– Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu 2 Jahren und dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmeten Gebäude.
Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis?
– Der Verbrauchsausweis zeigt den Energieverbrauch über 3
Jahre/Perioden, inklusive der letzten Abrechnungsperiode für Heizen und Strom.
– Der Verbrauchsausweis kann bei bekannten Verbräuchen baujahrunabhängig erstellt werden.
– Der Bedarfsausweis ist Pflicht für Gebäude im Bestand und bei
Neubau, für die keine Verbrauchsdaten über 3 Jahre, inkl. der letzten
Abrechnungsperiode, vorliegen.
Wie lange ist der Energieausweis gültig?
– Energieausweise behalten ab dem Zeitpunkt der Erstellung 10 Jahre ihre Gültigkeit.
Wie berechnet sich die Nettogrundfläche?
– Die (energetische) Nettogrundfläche ist im Sinne der EnEV ausschließlich der beheizte oder auch gekühlte Teil der Nettogrundfläche, innerhalb der Gebäudehülle.
Was sagt die Farbskala auf dem Energieausweis aus?
– Die Farbskala zeigt im grünen Bereich einen guten energetischen Zustand der Gebäudehülle/Anlagentechnik oder niedrigen Verbrauch an.
– Die Farbskala zeigt im orangenen/roten Bereich einen schlechten energetischen Zustand der Gebäudehülle/Anlagentechnik oder hohen Verbrauch an.
Verbrauchsausweis:
– Die obere Farbskala zeigt den Endenergieverbrauch für Wärme pro m² im Jahr an.
– Die untere Farbskala zeigt den Endenergieverbrauch für Strom pro m² im Jahr an.
– Der Energieträger wirkt sich auf das Ergebnis für den Primärenergiebedarf aus
– Prozessenergie wird für den Energieausweis nicht betrachtet.
Bedarfsausweis:
– Die Farbskala zeigt die Gesamtenergieeffizienz über den Primärenergiebedarf für ein Nichtwohngebäude auf.
– Der Endenergiebedarf für Wärme und Strom wird beim Bedarfsausweis als Zahlenwert dargestellt.
Was ist Endenergie?
– Der Endenergiebedarf oder auch Endenergieverbrauch zeigt die jährliche Energiemenge, die für Wärme und Strom aufgewendet wird.
– Der Bedarfsausweis zeigt einen rechnerischen Endenergiebedarf und der Verbrauchsausweis den nutzungsabhängigen Endenergieverbrauch.
Was ist Primärenergie?
– Der Primärenergiebedarf oder auch Primärenergieverbrauch setzt sich aus der benötigten Endenergie, dem energetischen Aufwand zur Gewinnung, Aufarbeitung und dem Transport des Energieträgers zusammen. Der Energieträger kann Öl, Gas, usw. sein.
Was sind Modernisierungsempfehlungen?
– Modernisierungsempfehlungen sollen wirtschaftlich sinnvolle Modernisierungsmaßnahmen aufzeigen, mit denen die energetische Qualität der Gebäudehülle und Anlagentechnik verbessert werden kann.
Wie die Energieeffizienz im Bestand steigern?
– Die energetische Qualität im Bestand lässt sich mit einer nachträglichen Dämmung der Gebäudehülle und einem Austausch der alten Fenster steigern.
– Eine Modernisierung der veralteten Anlagentechnik und der Einsatz einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ist denkbar.
– Der Einsatz von erneuerbaren Energien im Bereich der Anlagentechnik ist ein starker Hebel um die Energieeffizienz im Bestand zu verbessern und den CO2-Ausstoß zu senken.
Welche Pflichtangaben in Immobilienanzeigen?
– Das Inserat enthält den Energieausweistyp, der verbrauchs- oder bedarfsbasiert sein kann.
– Die Immobilienanzeige gibt Aufschluss über den verbrauchs- oder bedarfsbasierten Endenergiekennwert für Wärme und auch Strom aus dem Energieausweis.
– Die Energieträger für die Heizung (z.B. Öl, Gas, usw.).
– Das Baujahr aus dem Energieausweis für das Nichtwohngebäude.
GEG-Nachweis
Wer ist zur Ausstellung berechtigt?
– Wer den GEG-Nachweis oder auch Wärmeschutznachweis bei Neubau, Modernisierung und Erweiterung erstellen darf, regeln die einzelnen Bundesländer.
Wann wird der GEG-Nachweis erstellt?
– Bei Neubau, Modernisierung und Erweiterung eines Wohngebäudes oder einem Nichtwohngebäude ist der Wärmeschutznachweis oder auch GEG-Nachweis erforderlich, wenn für die bauliche Maßnahme ein Bauantrag nach GEG gestellt werden muss.
GEG-Nachweis oder Wärmeschutznachweis?
– Einige Bundesländer fordern den Wärmeschutznachweis als eine genaue Darstellung der energetischen Eigenschaften der Bauteile und andere Länder erwarten einen Energieausweis, der auf diesen Daten beruht.
Was macht der GEG-Nachweis deutlich?
– Der Wärmeschutznachweis listet die energischen Eigenschaften von einzelnen Komponenten aus Sanierung, Erweiterung und Neubau auf.
– Der Energieausweis dokumentiert den Energiebedarf für die Immobilie und Anlagentechnik als Gesamtergebnis, der auf den energetischen Eigenschaften der verwendeten Bauteile und Anlagentechnik beruht.
Wann bekommt wer den GEG-Nachweis?
– Mit dem GEG-Nachweis oder auch Wärmeschutznachweis werden die energetischen Vorgaben bei Neubau, Modernisierung und Erweiterung dokumentiert und vor Baubeginn der zuständigen Behörde übergeben.
Was ist für die Bauplanung nach GEG zu beachten?
– Bei Neubau, Modernisierung und Erweiterung sind die energetischen Grenzwerte für die Gebäudehülle und Anlagentechnik nach GEG zu planen.
– Auch für GEG-relevante Einzelmaßnahmen die erneuert werden sollen, müssen die energetischen Vorgaben eingeplant werden. (Außenwände, Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer, Außentüren, Dachflächen, Decken und Wände gegen unbeheizte Dachräume)
Was fordert das GEG energetisch?
– Private und öffentlichen Bauherren sind verpflichtet, den Wärmebedarf für neu zu errichtende Gebäude anteilig durch erneuerbare Energien abzudecken, wenn die energetische Nutzfläche größer als 50 m² ist.
– Private Bauherren können Ersatzmaßnahmen, wie z.B. eine bessere Dämmung einsetzen, um den Vorgaben des GEG zu entsprechen.
– Private Bauherren können erneuerbare, konventionelle Energien und Ersatzmaßnahmen kombinieren, wenn die energetischen Grenzwerte eingehalten werden.
– Die öffentliche Hand ist bei Neubau gesetzlich verpflichtet erneuerbare Energien einzusetzen und wenn ein öffentliches Bestandsgebäude grundlegend saniert wird.
Wann der sommerliche Wärmeschutz?
– Der sommerliche Wärmeschutz soll bei Neubau eine maximale Temperatur im Innenraum von 25 °C bis 27 °C in beheizten Aufenthaltsräumen ermöglichen.
– Wenn ein Gebäude erweitert wird, ist der sommerliche Wärmeschutz ab einer zusammenhängenden Nutzfläche von 50 m² zu erfüllen.
Was zeigt der Wärmebrückennachweis auf?
– Der Wärmebrückennachweis prüft verschiedene Punkte der Gebäudehülle, an denen Bauteile verschiedener Dichte aufeinandertreffen und an denen Wärmebrücken entstehen können
– Zum Schutz vor feuchtebedingten Bauschäden und Schimmel können Wärmebrücken nach den anerkannten Regeln der Technik optimiert werden
Wofür sollte ein Lüftungskonzept erstellt werden?
Wohngebäude:
– Wenn ein Wohngebäude nach GEG errichtet wird, ist ein Mindestluftwechsel einzuhalten, der die Gesundheit sicherstellt. Ein Lüftungskonzept ist laut GEG aber nicht vorgeschrieben.
– Mit einem Lüftungskonzept lässt sich ermitteln, ob der natürliche Luftwechsel über die Gebäudehülle ausreicht, um vor Feuchtigkeit zu schützen.
– Ein hygienischer Luftwechsel kann mit einem Lüftungskonzept realisieren werden, der an das Nutzerverhalten angepasst ist.
Nichtwohngebäude:
– Der erforderliche Mindestluftwechsel in einem Nichtwohngebäude hängt von der Nutzungsart ab.
– Arbeitsverfahren, die körperliche Belastung, die Anzahl der anwesenden Personen und die durch Arbeitsprozesse belastete Luft spielt für den erforderlichen Mindestluftwechsel eine Rolle.
– Für Nichtwohngebäude ist die Arbeitsstättenrichtlinie ASR A3.6 für die Planung von Lüftungsanlagen anzuwenden.
Was verdeutlicht der Blower-Door-Test?
– Mit dem Blower-Door-Test kann der Luftstrom über die Gebäudehülle gemessen werden.
– Zm Schutz der Gesundheit und der Gebäudehülle erzeugt ein Gebläse einen Überdruck und Unterdruck innerhalb der geschlossenen Gebäudehülle.
– Bei Überdruck werden undichte Stellen mit Nebel sichtbar gemacht und baulich Mängel können abgestellt werden.
– Über den Blower-Door-Test kann der Nachweis der gesetzlich vorgegeben Dichtheit erbracht werden.
– Der Test zeigt aber auch auf, welche lüftungstechnische Maßnahme für einen Mindestluftwechsel erfordelich wäre.
Energieberatung
BAFA Förderung-Beratung
Wer ist zur Ausstellung berechtigt?
– Den Hamburger Energiepass stellen Ingenieure, Architekten und Energieberater aus, die durch die IFB Hamburg autorisiert sind.
– Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss brauchen eine Eintragung als BAFA Vor-Ort-Berater oder eine Expertenlistung in der Rubrik Energieeffizient Bauen und Sanieren – Wohngebäude der dena.
Wer trägt die Verantwortung für die Daten?
– Der Energiepassberater erfasst die Daten vor Ort und entwickelt ein Sanierungs- oder Förderkonzept nach energetischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten.
– Wenn der Energiepassberater fahrlässig handelt oder die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann die Kündigung oder auch Streichung von der Beraterliste erfolgen.
Was ist das Ziel der Förderung?
– Mit einer standartisierten Energieberatung sollen Grundeigentümer, sonstige dinglich Verfügungsberechtigte, Mieter und Pächter für Wohngebäude im Hamburger Bestand Modernisierungsvorschläge erhalten.
Welche Maßnahmen sind förderfähig?
– Fördermittel können für den Hamburger Energiepass oder auch die Erläuterung der Energiepassdaten in einer WEG-Versammlung beantragt werden.
Müssen Fördermittel zurückgezahlt werden?
– Nein, ein Zuschuss für den Energiepass, sowie eine WEG-Erläuterung wird in Form einer Festbetragsfinanzierung bewilligt und muss nicht zurückgezahlt werden.
– Das Förderprogramm kann nicht mit anderen Programmen gleicher Art beantragt werden.
Nach welchen Regeln erfolgt die Energiepassbilanz?
– Der Hamburger Energiepass ist nach den gültigen EnEV-Regeln zu erstellen.
Was leistet der Hamburger Energiepass?
– Bei einem vor-Ort-Termin wird der energetische Ist-Zustand der Gebäudehülle und der vorhandenen Anlagentechnik erfasst.
– Auf Basis der ermittelten Daten können energetische Schwachstellen erkannt und bewertet werden.
– Anschließend kann der Energiepassberater Sanierungsempfehlungen für jedes sanierungsbedürftige Bauteil und die Anlagentechnik entwickeln und erneuerbare Energien berücksichtigen. Die Sanierungsempfehlungen berücksichtigen bauliche und technische Anforderungen nach Bundes- und Landesförderung.
– Die Sanierungsempfehlungen machen Berechnungen möglich, welche das energetische Einsparpotenzial darstellen können.
– Abschließend kann auf Basis der vor Ort erfassten Daten ein Bedarfsausweis erstellt werden, der den Ist-Zustand des Gebäudes darstellt.
Was wird in der WEG-Versammlung erläutert?
– In einer WEG-Versammlung werden die energetischen Schwachstellen über den Ist-Zustand der Gebäudehülle und Anlagentechnik erläutert.
– Auf Basis der Analysedaten können Modernisierungs- und Fördermöglichkeiten dargestellt werden, welche die energetische Qualität der Gebäudehülle und Anlagentechnik verbessern können.
– Abschließend erfolgt die Erklärung des hydraulischen Abgleichs einer Heizungsanlage.
Wer muss wann eine Förderung beantragen?
– Fördermittel sind vor Beginn einer förderfähigen Modernisierungsmaßnahme durch den Eigentümer oder Bevollmächtigten zu beantragen.
– Wenn ohne eine schriftliche Zustimmung der Bewilligungsstelle mit einer beantragten Maßnahme begonnen wird, ist eine Förderung nicht mehr möglich.
– Der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages kennzeichnet den Beginn einer Maßnahme.
Wieviel Zeit bleibt für die Duchführung?
– Nach dem Erhalt des Bewilligungsbescheides, kann die förderfähige Maßnahme innerhalb von 12 Monaten durchgeführt werden.
Wie erfolgt die Rechnungsstellung?
– Wenn der HEP an den Kunden übergeben worden ist, stellt der Energiepassberater die Rechnung.
– Die DIBt-Gebühr für die Energiepassnummer ist separat auszuweisen, weil diese mehrwertsteuerfrei ist.
Wie lange ist der Hamburger Energiepass gültig?
– Der Hamburger Energiepass ist nach Erstellung 10 Jahr gültig.
Wann den Hamburger Energiepass aktualisieren?
Eine Aktualisierung kann notwendig sein wenn:
– der Hamburger Energiepass älter als 10 Jahre ist.
– eine zusätzliche oder veränderte Sanierungsvariante berechnet werden soll.
– eine Sanierung von der geplanten HEP-Sanierung abweicht.
– gesetzliche Veränderungen eine Anpassung notwendig machen.
– der Energiepass neu bilanziert werden muss, damit die Höhe der Förderung angepasst werden kann.
BAFA Vor-Ort-Beratung
Wer ist zur Energieberatung berechtigt?
– Zur Energieberatung für bestehende Wohngebäude sind
Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss oder auch
qualifizierte Handwerker und Techniker mit einer baunahen Ausbildung berechtigt, die eine erforderliche Zusatzqualifikation vorweisen können.
– Die erforderliche Zusatzqualifikation kann durch eine entsprechende Aus-/Weiterbildung erfolgt sein.
– Eine besondere Sachkenntnis durch Lehr-/Referententätigkeit kann die erforderliche Zusatzqualifikation erfüllen.
– Ein aktueller Eintrag in die Kategorie „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ der Energie-Effizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes, qualifiziert für eine Energieberatung für Wohngebäude vor Ort.
Wie ist eine vor Ort Energieberatung abgesichert?
– Für den Berater ist eine Unternehmenshaftpflicht vorgeschrieben, die Vermögensschäden, wie auch Personen- und Sachschäden abdeckt, welche einem Kunden im Kontext einer BAFA Vor-Ort-Beratung entstehen könnten.
Was ist das Ziel dieser Bundesförderung?
– Eine geförderte Energieberatung vor Ort zeigt mögliche energetische Modernisierungsmaßnahmen der Gebäudehülle und Anlagentechnik auf, welche die Energieeffizienz verbessern können.
– Eine energetische Sanierung kann zu Einsparungen von Energie und CO2 führen.
Wie läuft eine geförderte Energieberatung ab?
– Der Energieberater besichtigt vor Ort das Wohngebäude und ermittelt die relevanten Daten der Gebäudehülle und Anlagentechnik.
– Der Ist-Zustand der Gebäudehülle (Dach, Fenster, Türen und Keller) und der Anlagentechnik (Heizung, Warmwasserbereitung) wird erfasst.
– Nach einer Analyse der erfassten Gebäudedaten erstellt der Energieberater einen Energieberatungsbericht mit Sanierungskonzept und zeigt auf, welche Fördermittel für die Umsetzung in Betracht kommen.
– In einem abschließendem Gespräch erläutert der Energieberater die Inhalte aus dem Beratungsbericht, in Zusammenhang mit den möglichen Sanierungsvorschlägen, vor Ort oder telefonisch.
Welche Daten werden vor Ort benötigt?
Folgende Daten sollten für die Energieberatung vor Ort vorliegen:
– Die Baupläne mit Grundriss, Schnitt und Lageplan.
– DIe Baubeschreibung mit den Angaben zum Aufbau des Daches, der Außenwand und des Kellers (In der Regel liegt die Baubeschreibung dem zuständigen Bauamt vor).
– Vorhanden Berechnungsunterlagen mit Angaben zur Wohnfläche.
– Vorliegende Heizkostenabrechnungen der letzten 2-3 Abrechnungsperioden.
– Unterlagen über bereits durchgeführte energetische Sanierungsmaßnahmen der Gebäudehülle (Dach, Außenwand, Fenster. Keller) und der Anlagentechnik (Heizungsanlage, Warmwasserbereitung).
Werden Kundenwünsche im Bericht berücksichtigt?
Ja, es besteht die Möglichkeit, das energetische Sanierungskonzept für das Wohngebäude komplett oder als Schritt für Schritt Sanierung durch den Energieberater planen zu lassen.
– Für eine geförderte Energieberatung wird in einem Sanierungskonzept dargestellt, wie das betreffende Wohngebäude auf ein KFW-Effizienzhausstandard gebracht werden kann. Weitere Fördermittel über die KfW können bei Bedarf in Anspruch genommen werden.
– Wenn zunächst Einzelmaßnahmen als energetische Teilsanierung durchgeführt werden soll, kann der Energieberater ein Schritt für Schritt Sanierungskonzept für das Wohngebäude planen. Im Ergebnis müssen die geplanten Einzelmaßnahmen eine ganzheitliche, energetische Sanierung über die Zeit abbilden. Der finanzielle Aufwand kann mit dieser Konzeptvariante angepasst werden.
Für welche Wohngebäude eine geförderte Beratung?
– Das Wohngebäude muss im Bundesgebiet liegen.
– Der Bauantrag oder die Bauanzeige für das Wohngebäude muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens zehn Jahre zurückliegen.
– Der umbaute Raum des Gebäudes darf nicht auf Grund späterer Baugenehmigungen zu mehr als 50 % durch Anbau oder Aufstockung verändert worden sein.
– Der umbaute Raum des Gebäudes darf nicht auf Grund späterer Baugenehmigungen zu mehr als 50 % durch Anbau oder Aufstockung verändert worden sein.
– Das Gebäude muss nach seiner Zweckbestimmung überwiegen dem Wohnen dienen.
– Beheizte Nichtwohngebäude, die künftig als Wohngebäude genutzt werden sollen (Umwidmung) können ebenfalls Gegenstand einer Beratung sein.
Für welche Wohngebäude keine geförderte Beratung?
– Wenn der Eigentümer ein Unternehmen ist, das auf eigenes Personal mit der für eine Zulassung erforderlichen Qualifikation zurückgreifen könnte.
– Wenn der Eigentümer ein rechtliches selbstständiges Unternehmen ist, das nicht mehr als kleines oder mittleres Unternehmen eingestuft werden kann.
– Wenn der Bund oder das Land an dem Gebäude unmittelbar oder mittelbar Eigentumsrechte besitzt.
– Wenn der Eigentümer ein Unternehmen ist, das im laufenden Jahr sowie in den vorausgegangen zwei Steuerjahren einschließlich der Förderung nach dieser Richtlinie faq_table_vob-Beihilfen in einem Gesamtumfang von mindestens 200.000 Euro erhalten hat.
– Wenn der Energieberater Eigentums- oder Nutzungsrechte an dem Gebäude besitzt.
Wieviele Energieberatungen für ein Wohngebäude?
– Eine neue geförderte Energieberatung für ein Wohngebäude kann derselbe Eigentümer nach 4 Jahren in Anspruch genommen werden.
– Nach einem Eigentümerwechsel kann sofort eine neue geförderte Energieberatung für Wohngebäude beantragt werden.
Wer beantragt eine geförderte Energieberatung?
– Den Antrag auf eine geförderte Energieberatung kann nur durch einen zugelassenen Energieberater beim BAFA beantragt werden.
Welche Fördermittel können beantragt werden?
– Bei Ein- und Zweifamilienhäusern kann beim BAFA ein Zuschuss beantragt werden der 80%, aber max. 1300 € des vereinbarten Beratungshonorars abdeckt. Mehrfamilienhäuser ab 3 Wohneinheiten sind sogar mit einem Zuschuss bis zu 1700 € förderfähig.
– Eine förderfähige Erläuterung der Ergebnisse, auf einer Versammlung der Wohnungseigentümer oder auch Beiratssitzung, kann zu 100% erstattet werden, wenn das Beratungshonorar 500 € nicht übersteigt.
– Die entsprechende Förderung für den Energieberater wird mit dem vereinbarten Beratungshonorar verrechnet.
Sind zusätzliche oder andere Fördermittel erlaubt?
– Es ist grundsätzlich erlaubt, zusätzliche Förderprogramme aus Kommune und Land zu beantragen, wenn mindestens 10% der Gesamtkosten, für eine Energieberatung, als Eigenanteil getragen werden.
KfW Beratung
Wann sind KfW-Fördermittel zu beantragen?
– Fördermittel der KfW sind grundsätzlich vor Beginn einer Maßnahme zu beantragen!
Wofür den Experten für Energieeffizienz?
– Schon vor dem einer Sanierung ist eine unabhängige Energieberatung durch einen Experten zu empfehlen, der im Vorfeld ein Sanierungskonzept erstellen kann, das ein Strukturiertes Vorgehen ermöglicht.
– Je nachdem welches Förderprogramm in Anspruch genommen werden soll, kann der Experte für Energieeffizienz erforderlich sein, wenn es um die Planung, Antragsstellung und Durchführung eines geförderten Vorhabens geht.
Wie ist der Auftraggeber abgesichert?
– Für den Energieeffizienz-Experten ist eine Unternehmenshaftpflicht vorgeschrieben, die Vermögensschäden, wie auch Personen- und Sachschäden abdeckt, welche einem Kunden im Kontext einer KfW-Begleitung entstehen könnten.