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GEG-Nachweis (Hamburg-Lüneburg-Uelzen)
Der GEG-Nachweis oder auch Wärmeschutznachweis muss bei Neubau, Modernisierung und Erweiterung eines Wohngebäudes oder einem Nichtwohngebäude der Bauplanung entsprechend, erstellt werden. Unter Berücksichtigung der eingesetzten Materialien wird über den Nachweis aufgezeigt, dass die gesetzlichen Vorgaben für die thermische Hülle einer Immobilie und auch der Anlagentechnik, energetisch eingehalten wurden. Die thermische Hülle besteht aus den außenliegenden Bauteilen Dach, Außenfassade, dem unteren Gebäudeabschluss, welche lichtundurchlässig (opak) sind und den lichtdurchlässigen Fensterflächen. Für den GEG-Nachweis kann die gesamte Technik einbezogen werden, die zum Heizen, Kühlen, für die Raumluft und die Beleuchtung verbaut ist.
Grundsätzlich ist der Wärmeschutznachweis bei Neubauten, Modernisierungen und Erweiterungen vorgeschrieben, wenn für das betreffende Vorhaben ein Bauantrag nach GEG gestellt wurde und energetische Grenzwerte einzuhalten sind. Die verschiedenen Bundesländer entscheiden individuell wer Ausstellungsberechtigt sein darf und wie der GEG-Nachweis zu führen ist. Einige Bundesländer fordern den Wärmeschutznachweis als eine genaue Darstellung der energetischen Eigenschaften der Bauteile und andere Bundesländer erwarten einen Energieausweis, der auf diesen Daten beruht. Der Wärmeschutznachweis listet die energischen Eigenschaften von einzelnen Komponenten aus Sanierung, Erweiterung und Neubau auf. Der Energieausweis dokumentiert den Energiebedarf für die Immobilie und Anlagentechnik als Gesamtergebnis.
Der GEG-Nachweis wird zusammen mit dem Bauantrag erstellt und der zuständigen Behörde übergeben. Nach Fertigstellung einer Immobilie, einer Modernisierung und Erweiterung, kann abschließend der Energieausweis erstellt werden, der den energetischen Ist-Zustand abbildet oder als GEG-Nachweis verwendet werden kann. Wenn die Umsetzung von der genehmigten Bauplanung abweicht, wird der Energieausweis dahingehend angepasst. Die Abweichung darf in den Grenzen liegen, die gesetzlich zur Einhaltung der energetischen Qualität vorgeschrieben sind.
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Bauplanung nach GEG
Schon bei der Planung ist darauf zu achten, dass die energetischen Grenzwerte nach GEG für einen Neubau, bei Modernisierung und Erweiterung eingehalten werden. Grundsätzlich ist nach GEG darauf zu achten, dass die energetischen Wärmeverluste über die Außenbauteile, durch eine Auswahl geeigneter Materialien begrenzt wird. Bei einer Änderung, Erweiterung und dem Ausbau von Gebäuden sind die Grenzwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten oder auch Dämmeigenschaften für Außenbauteile vorgegeben. Die Außenwände, Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer, Außentüren, Dachflächen, Decken und Wände gegen unbeheizte Dachräume sind auch als Einzelmaßnahme dementsprechend zu erneuern.
Neubau – Das Wohngebäude erfüllt die GEG-Anforderungen, wenn der Jahres-Primärenergiebedarf des baugleichen Referenzgebäudes für die Anlagentechnik nicht überschritten wird. Berücksichtigt wird für den Bedarf die Technik zum Heizen, die Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung. Auch die Bauteile der thermische Außenhülle sollen die Höchstwerte der spezifischen Transmissionswärmeverluste für Wohngebäude in Summe nicht überschreiten. Auch neu gebaute Nichtwohngebäude oder auch Gewerbeimmobilien erfüllen die Vorgaben des GEG, wenn der Jahres-Primärenergiebedarf in Bezug auf das baugleiche Referenzgebäude nicht überschritten wird.
Berücksichtigt wird für den Bedarf in Nichtwohngebäuden die Anlagentechnik zum Heizen, die Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung, eingebaute Beleuchtung und die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten. Innerhalb der Grenzwerte können die dämmenden Eigenschaften der Bauteile variiert werden. Der Neubau darf den maximal zulässigen Primärenergiebedarf und den Energieverlust über die Gebäudehülle nach GEG nicht überschreiten. Damit die energetischen Vorgaben erreicht werden können, ist bei der Errichtung von Gebäuden der Einsatz von erneuerbaren Energien vorgeschrieben. Das GEG beschreibt die notwendigen Schritte und auch mögliche Ersatzmaßnahmen. Für Wohngebäude und auch Nichtwohngebäude ist der sommerliche Wärmeschutz bei Neubau einzuhalten. Es kann auch geprüft werden, ob der erforderliche Mindestluftwechsel über ein Lüftungskonzept gesteuert werden sollte.
Bestandsgebäude – Für Wohngebäude im Bestand gelten die Anforderungen des GEG nach einer Änderung, Erweiterung und Ausbau als erfüllt, wenn der Jahres-Primärenergiebedarf und die Transmissionswärmeverluste im Vergleich zum Referenzgebäude um nicht mehr als 40% überschritten werden. Nichtwohngebäude im Bestand erfüllen nach einer Änderung das GEG, wenn der Jahres-Primärenergiebedarf und die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten im Vergleich zum Referenzgebäude um nicht mehr als 40% überschritten werden. Die Dämmeigenschaften der einzelnen Bauteile können innerhalb der Referenz variiert werden, wenn im Ergebnis das energetisch sanierte Gebäude den maximal zulässigen Primärenergiebedarf und den Energieverlust über die Gebäudehülle nach GEG unterschreitet.
Qualitätssicherung – Sind Anlagen und Einrichtungen zur Einhaltung der energetischen Vorschriften nach GEG verbaut worden, darf sich bei Ersatz die energetische Qualität nicht verschlechtern. Zur Aufrechterhaltung der energetischen Qualität dürfen sich auch veränderte Außenbauteile energetisch nicht verschlechtern. Ist aber die geänderte Fläche nicht größer als 10% in Bezug zur Gesamtfläche einer Bauteilart, müssen die Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten des GEG nicht eingehalten werden. Wird ein Gebäude um mehr als 50 m² erweitert, ist zusätzlich der sommerliche Wärmeschutz für Wohngebäude und Nichtwohngebäude im Bestand einzuhalten.
GEG – erneuerbare Energien
Alle privaten und öffentlichen Bauherren sind verpflichtet, den Wärmebedarf für neu zu errichtende Gebäude anteilig durch erneuerbare Energien abzudecken, wenn die energetische Nutzfläche größer als 50 m² ist. Bis zum Jahr 2020 soll der erneuerbare Anteil am Energieverbrauch für Wärme und Kälte auf 14% gesteigert werden. Der Bauherr hat die Wahl zwischen verschiedene technischen Lösungen, um dem Erneuerbare-Eneregien-Wärmegesetz nachzukommen und der prozentuale Anteil erneuerbarer Energien hängt von der eingesetzten Technik ab. In diesem Sinne ist der Einsatz von Solarthermie im GEG mit 15%, die Nutzung von fester oder flüssiger Biomasse und Geothermie, mit mindestens 50% beziffert.
Für private Bauherren besteht auch die Möglichkeit, Ersatzmaßnahmen als Alternative zu erneuerbaren Energien für ein neu zu errichtendes Gebäude einzusetzen. Der Wärme- und Kälteenergiebedarf darf mit 50% Abwärme aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) als Mindestanteil abgedeckt sein. Aber auch konventionelle Fernwärme und Fernkälte darf genutzt werden und der Einsatz von energetisch besseren Bauteilen, wie z.B. eine bessere Dämmung der Außenwand, ist als Ersatzmaßnahme denkbar. Den einzelnen Bundesländern ist es aber erlaubt, auch für den privaten Gebäudebestand eine Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien festzulegen.
Damit individuelle Wünsche kostenoptimiert und maßgeschneidert umgesetzt werden können, ist für private Bauherren sogar eine individuelle Kombination von erneuerbaren, konventionellen Energien und Ersatzmaßnahmen möglich. Für die öffentliche Hand ist der anteilige Einsatz erneuerbarer Energien gesetzlich im GEG verankert, auch wenn ein öffentliches Bestandsgebäude grundlegend renoviert wird.
Die Bundesregierung fördert im Gebäudebestand Anlagen, die zur Nutzung und Speicherung erneuerbarer Energien verbaut werden können. Im GEG sind Solarthermieanlagen, Biomasseanlagen und Wärmepumpen sowie Tiefengeothermieanlagen, Wärmenetze und Wärmespeicher für bereits bestehende Gebäude, als besonders Förderfähig benannt. Neubauten können von einer Förderung profitieren, wenn besonders innovative und hocheffiziente Technologien eingesetzt werden.
Sommerlicher Wärmeschutz
Für alle Neubauten ist der sommerliche Wärmeschutz gesetzlich nachzuweisen und für Erweiterungen ab einer zusammenhängenden Nutzfläche von 50 m². Der zu prüfende Wärmeschutz bezieht sich auf beheizte Aufenthaltsräume wie Wohnräume, Büros, usw., mit Fensterflächen und muss nicht für Räume mit einer Nebenfunktion wie Lager, WC, Flur, usw., geführt werden. Wenn die Maßnahmen zum sommerlichen Schutz für alle notwendigen Räume identisch sind, kann über den Raum mit den höchsten Anforderungen der Nachweis für das gesamte Gebäude geführt werden. Die gesetzliche Vorgabe soll je nach Klimaregion, eine maximale Temperatur im Innenraum von 25 °C bis 27 °C in beheizten Aufenthaltsräumen gewährleisten.
Der Sonneneintrag hängt wesentlich vom Verhältnis Fensterfläche zu Raumgröße ab, wird durch verschiedene Parameter beeinflusst und kann mit verschiedenen Maßnahmen gesteuert werden. Der Sonneneintrag wird durch die Sommerklimaregion, Bauart des Gebäudes, eine standortbedingte Verschattung, beeinflusst und kann mit einer Sonnenschutzverglasung, Sonnenschutzvorrichtung, passiven Kühlung, Nachtlüftung, gesteuert werden.
Wärmebrückennachweis
Das GEG schreibt für einen Neubau vor, dass der Einfluss von konstruktiven Wärmebrücken auf den Jahres Heizwärmebedarf so gering wie möglich gehalten werden soll. Wärmebücken entstehen an verschiedenen Punkten der Gebäudehülle, an denen Bauteile unterschiedlicher Dichte aufeinandertreffen oder auch die Bauteilgeometrie sich verändert. Als besonders kritische Stellen gelten z.B. Stahlbetondecken, die in eine tragende Außenwand ragen oder auskragen. Aber auch Außenkanten der thermischen Hülle wie Gebäudeecken, Fenster- und Fenstertürlaibungen sind Punkte, die mit einem Wärmebrückennachweis geprüft und optimiert werden können.
Im Grundsatz ist der detaillierte Nachweis aller relevanten Wärmebrücken ein Instrument zum Schutz vor feuchtebedingten Bauschäden und Schimmel. Wenn Kälte zu weit in das Mauerwerk eindringt, kann Feuchtigkeit innerhalb der Gebäudehülle kondensieren, für Schimmelbildung sorgen und das Mauerwerk schädigen. Schwachstellen können gezielt identifiziert und geeignete technische Maßnahmen im Vorfeld in die Planung eingehen. Eine Optimierung der Wärmebrücken für zu errichtende Gebäude darf nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen und kann an den wirtschaftlich vertretbaren Einzelfall angepasst werden.
Der detaillierte Wärmebrückennachweis für Neubauten und Sanierungen von Bestandsgebäuden bietet für den GEG-Nachweis und auch als KfW-Nachweis Vorteile. Genaue Berechnungen der Wärmebrücken sind zumeist besser als pauschale Werte, welche ohne Wärmebrückennachweis vorgegeben sind. Der Nachweis trägt dazu bei, dass zu errichtende Gebäude und sanierte Bestandsgebäude die energetischen Zielvorgaben des GEG erreichen oder sogar verbessern können.
Lüftungskonzept
Für die Gesundheit ist nach GEG der erforderliche Mindestluftwechsel sicherzustellen, wenn ein Gebäude neu errichtet wird. Gleichzeitig fordert der Gesetzgeber, dass die Gebäudehülle in vorgegebenen Grenzen luftundurchlässig ausgeführt sein soll. Seit der ersten Wärmeschutzverordnung von 1977 haben sich die Anforderungen an die Luftdichtigkeit stufenweise erhöht. Damit der Spagat zwischen den Vorgaben Mindestluftwechsel und Luftdichtigkeit gelingt, ist es sinnvoll ein Lüftungskonzept bei Neubau und bestimmten Sanierungsmaßnahmen zu prüfen. Das GEG schreibt kein Lüftungskonzept vor, aber als allgemein anerkannte Regel der Technik greift an dieser Stelle für Wohngebäude die DIN 1946-6. Grundsätzlich lässt sich mit einem Lüftungskonzept feststellen, ob der natürliche Luftwechsel über die Gebäudehülle ausreicht, um vor Feuchtigkeit zu schützen.
Wohngebäude – Ein Lüftungskonzept ist für zu errichtende Wohngebäude nach DIN 1946-6 prüfbar. Aber auch für Mehrfamilienhäuser im Bestand, wenn mehr als 33% der Fenster einer Wohneinheit modernisiert werden. Für Einfamilienhäuser im Bestand ist eine Prüfung der Lüftung sinnvoll, wenn die Fensterfläche um mehr als 33% modernisiert oder auch das Dach um mehr als 33% energetisch saniert werden soll. Nach einer baulichen Veränderung dieser Art, vermindert sich die Infiltration über natürliche Undichtigkeiten, weil moderne Bauteile weniger luftdurchlässig sind.
Der hygienische Mindestluftwechsel nach GEG sorgt in Wohngebäuden für die Abfuhr von CO2, für zu hohe Luftfeuchtigkeit, minimiert organische Stoffe wie Staub und entfernt Gerüche. Eine Abfuhr der Feuchte schützt die Bausubstanz vor Schäden und verhindert die Bildung von Schimmel. Eine Gebäudelüftung ist aufsteigend in die Stufen 1. Lüftung zum Feuchteschutz der Gebäudehülle, 2. reduzierte hygienische Lüftung bei Teilnutzung, 3. Nennlüftung für Hygiene und Bauschutz bei Vollnutzung, 4. Intensivnutzung bei Lastspitzen wie Duschen, Waschen, usw., eingeteilt. Ab Lüftungsstufe 2, der reduzierten hygienischen Lüftung, wäre alle 2 Stunden ein vollständiger Luftwechsel als anerkannte Regel der Technik notwendig, der im Alltag über die Fenster schwer umsetzbar und rechtlich nicht zumutbar ist.
Für den Feuchteschutz der Gebäudehülle ist die freie Lüftung (Querlüftung) denkbar oder eine ventilatorgestützte Lüftung sinnvoll. Fensterfalzlüfter und Außenluftdurchlässe können zur Unterstützung der Querlüftung beitragen. Lüftungsanlagen sorgen für ein kontrolliertes Raumklima bei gleichbleibenden Temperaturen und sind bei Luftverschmutzung vorteilhaft. Das Fenster muss nicht geöffnet werden, der Lärm bleibt draußen und die Wärmeenergie in der Gebäudehülle. Zusätzlich lässt sich über einen Wärmetauscher die Energie aus der Abluft nutzen, mit einem positiven Effekt auf die Heizkosten.
Nichtwohngebäude – Wie der Mindestluftwechsel in einem Nichtwohngebäude geplant werden muss, hängt von der Nutzungsart ab und kann von Raum zu Raum variieren. Berücksichtigt werden für die Lüftung Parameter wie Arbeitsverfahren, die körperliche Belastung, die Anzahl der Beschäftigten und der sonstigen anwesenden Personen. Grundsätzlich muss Atemluft in ausreichender Menge und Qualität vorhanden sein, indem die Abfuhr von Stofflasten, Feuchtelasten und Wärmelasten durch Lüftungstechnische Maßnahmen gewährleistet wird. Als Ursache der Lasten sind z.B. Emissionen aus Bauprodukten, belastete Luft aus anderen Räumen, CO2 und Schimmel zu nennen. Aber auch Wasserdampf aus Prozessen, sowie von Personen und Wärme die über Maschinen und Beleuchtung entsteht, belasten die Luftqualität.
Zur Sicherstellung der Luftqualität kann je nach Umweltbedingung die freie Lüftung oder eine Lüftung über eine Raumlufttechnische (RLT) Anlage in Betracht kommen. Die freie Lüftung von Räumen kann als Stoßlüftung oder kontinuierliche Lüftung über die Fenster umgesetzt werden. Die Raumlüftung über Fenster ist weit verbreitet, ist aber auch als Schachtlüftung, Dachaufsatzlüftung oder Kaminlüftung realisierbar. Der Einsatz einer RLT-Anlage ist notwendig, wenn z.B. die Raummaße, die Raumlage, Lärm, die Sicherheit oder auch äußere Lasten keine freie Lüftung zulassen. Für Nichtwohngebäude ist die Arbeitsstättenrichtlinie ASR A3.6, in Zusammenhang mit der Normreihe DIN EN 16798 (Teil 3), für die Planung von Lüftungsanlagen anzuwenden.
Blower-Door-Test
Zum Schutz der Gesundheit und der Gebäudehülle, kann mit dem Blower-Door-Test der Luftstrom (Außenluftvolumenstrom) über die Gebäudehülle gemessen werden. Die Haustür wird bei diesem Messverfahren durch ein Gebläse ersetzt, welches den Austausch der Luft über eine vorgegebene Zeit messen kann. Zu diesem Zweck wird bei geschlossenen Gebäudeöffnungen wie Fenster und Außentüren erst ein Unterdruck, sowie ein Überdruck erzeugt, der 50 Pascal beträgt. Das Ergebnis zeigt über den Mittelwert beider Messungen auf, wie hoch der Luftwechsel über die Gebäudehülle ist. Wenn die Messung außerhalb gewünschter Höchstwerte liegt, können bei Überdruck undichte Stellen der Gebäudehülle mit künstlichem Nebel sichtbar gemacht werden. Anschließend lassen sich bauliche Mängel abstellen und der Nachweis der gesetzlich vorgegebenen Dichtheit kann erbracht werden. Der Test zeigt aber auch auf, welche lüftungstechnische Maßnahme erforderlich wäre, wenn ein Mindestluftwechsel zum Feuchteschutz über die Gebäudehülle nicht gewährleistet ist.
Für zu errichtende Gebäude ist der Nachweis der Dichtheit zu führen, wenn eine Immobilie bezugsfertig ist. Aber auch für modernisierte Bestandsgebäude kann, z.B. nach einem Austausch der Fensterflächen, eine Prüfung zum Schutz vor Feuchtigkeit und Schimmel sinnvoll sein. Aufgrund der hohen Dichtheit von Neubauten und auch energetisch sanierten Immobilien im Bestand, ist der hygienische Mindestluftwechsel über die Gebäudehülle und Fenster oft nicht mehr zu realisieren. Eine lüftungstechnische Maßnahme, in Zusammenhang mit dem Blower-Door-Test, macht einen hygienischen Mindestluftwechsel, auch bei Lastspitzen, nutzerunabhängig möglich.
Fazit
- Der GEG-Nachweis muss bei Neubau, Modernisierung und Erweiterung erstellt werden, wenn ein Bauantrag zu stellen ist.
- Der GEG-Nachweis entspricht den Daten der Bauplanung und ist mit dem Bauantrag der zuständigen Behörde zu übergeben.
- Bei Neubau, Modernisierung, Erweiterung und im Bestand sind GEG-Werte für Bauteile und die Anlagentechnik zu beachten.
- Das GEG verpflichtet, den Wärmebedarf anteilig mit erneuerbaren Energien oder auch durch Ersatzmaßnahmen abzudecken.
- Die Bundesregierung fördert im Gebäudebestand Anlagen, die zur Nutzung und Speicherung erneuerbarer Energien beitragen.
- Für Neubauten und Erweiterungen ist der sommerliche Wärmeschutz ab einer zusammenhängenden Nutzfläche von 50 m² nachzuweisen.
- Der detaillierte Nachweis von Wärmebrücken ist ein Instrument zum Schutz vor feuchtebedingten Bauschäden und Schimmel.
- Zu errichtende Gebäude und sanierte Bestandsgebäude erreichen Zielvorgaben des GEG mit Wärmebrückennachweis besser.
- Für die Gesundheit ist nach GEG der erforderliche Mindestluftwechsel sicherzustellen, wenn ein Gebäude neu erichtet wird.
- Eine lüftungstechnische Maßnahme, in Zusammenhang mit dem Blower-Door-Test, macht einen hygienischen Mindestluftwechsel auch bei Lastspitzen, nutzerunabhängig möglich.